ErwGr. 14

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Der Fonds sollte auf den Ergebnissen und Investitionen seiner Vorgänger aufbauen, d. h. auf dem Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ und dem Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für den Zeitraum 2014 bis 2020 geschaffenen Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit. Der Anwendungsbereich des Fonds sollte auch die Berücksichtigung neuer Entwicklungen zulassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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