ErwGr. 15

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Es besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Unionsfinanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln zu optimieren. Der Fonds sollte die aktive und sinnvolle Beteiligung der Zivilgesellschaft, einschließlich von Nichtregierungsorganisationen sowie des europäischen Industriesektors bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Sicherheitspolitik erforderlichenfalls mit der Beteiligung anderer einschlägiger Akteure, der Einrichtungen der Union, der Agenturen der Union und internationalen Organisationen im Hinblick auf das Ziel des Fonds fördern und unterstützen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Unterstützung aus dem Fonds nicht dazu verwendet wird, gesetzliche oder öffentliche Aufgaben an private Akteure zu übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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