ErwGr. 28

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten auf Maßnahmen konzentriert werden, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Sicherheitsbedrohungen machen naturgemäß nicht an Grenzen halt und erfordern eine starke, koordinierte Antwort der Union. Die nach dieser Verordnung geleistete finanzielle Hilfe sollte insbesondere zur Stärkung der nationalen Kapazitäten und der Kapazitäten der Union im Bereich Sicherheit beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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