ErwGr. 30

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen im Hinblick auf die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten Ziele erreicht werden können. Die Durchführung des Fonds sollte sich an den Grundsätzen der Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz, Kohärenz, des Mehrwerts für die Union und der Qualität der Ausgaben orientieren. Außerdem sollte der Fonds so nutzerfreundlich wie möglich durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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