ErwGr. 39

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Ein Teil der im Rahmen des Fonds verfügbaren Mittel könnte für die Programme der Mitgliedstaaten für die Durchführung spezifischer Maßnahmen, die eine Kooperation der Mitgliedstaaten voraussetzen, oder für die Durchführung spezifischer Maßnahmen in Situationen, in denen neue Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern, zugewiesen werden. Die Kommission sollte diese spezifischen Maßnahmen in ihren Arbeitsprogrammen festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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