ErwGr. 42

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder neu auftretende Bedrohungen für die Union zu stärken, sollte gemäß dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können. Diese Hilfe sollte nicht geleistet werden, wenn damit reine Notfallmaßnahmen oder langfristige Maßnahmen unterstützt werden sollen, oder um Situationen zu beheben, in denen ein dringender Handlungsbedarf besteht, weil die zuständigen Behörden nicht angemessen planen und reagieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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