ErwGr. 45

REG_2021_1149 · zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

Das politische Ziel des Fonds sollte auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des durch die Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten Programms „InvestEU“ angegangen werden. Diese finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, sollte weder private Finanzierung duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Die Maßnahmen sollten einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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