Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2021_1151 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Identitätsangaben zu in Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen solche Verurteilungen ergangen sind. Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch für Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in den Mitgliedstaaten verurteilt worden sind.
Mit dieser Verordnung wird
a)das Ziel des VIS unterstützt, zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte;
b)das Ziel des ETIAS unterstützt, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 zu einem hohen Maß an Sicherheit beizutragen;
c)die korrekte Identifizierung von Personen gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtert und unterstützt.“
Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt: „(1b) Für die Zwecke des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 werden im CIR auch die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten gespeichert, und zwar logisch getrennt von den in Absatz 1 genannten Daten. Auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten darf nur auf die in Artikel 5 Absatz 7 der genannten Verordnung beschriebene Weise zugegriffen werden.“
2.In Artikel 68 wird folgender Absatz eingefügt: „(1b) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP — nur für die Zwecke der automatisierten Überprüfungen nach Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 — seinen Betrieb auf, wenn die in Artikel 88 der genannten Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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