Art. 31b – Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS

REG_2021_1151 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

Für die Abfragen nach Artikel 7b der vorliegenden Verordnung wird gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im ETIAS protokolliert.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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