ErwGr. 17

REG_2021_1153 · zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

Um den zunehmenden Verkehrsflüssen und der Entwicklung des TEN-V Rechnung zu tragen, sollte die Streckenführung der Kernnetzkorridore und ihrer vorermittelten Abschnitte angepasst werden. Solche Anpassungen der Kernnetzkorridore sollten die Fertigstellung des Kernnetzes bis 2030 nicht beeinträchtigen, die Abdeckung der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten mit Korridoren verbessern und verhältnismäßig sein, um die Kohärenz und Effizienz bei der Entwicklung und Koordinierung der Korridore zu wahren. Aus diesem Grund sollten die Kernnetzkorridore nicht um mehr als 15 % verlängert werden. Zu gegebener Zeit sollten bei der Streckenführung der Kernnetzkorridore die Ergebnisse der in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 vorgesehenen Überprüfung der Verwirklichung des Kernnetzes berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung sollten regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen im TEN-V, die stillgelegt oder abgebaut wurden, sowie andere Veränderungen im Gesamtnetz und die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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