ErwGr. 33

REG_2021_1153 · zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

Im Zusammenhang mit der Unterstützung durch die Union sollte grenzüberschreitenden Energie-Verbundnetzen besondere Beachtung zukommen, einschließlich derjenigen, die erforderlich sind, um die in der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegten Ziele der Stromverbundvorgabe von 10 % bis 2020 und von 15 % bis 2030 zu erreichen. Die Einrichtung von Stromverbindungsleitungen ist ein wesentliches Element, um durch die verstärkte Einbindung erneuerbarer Energie in das Netz eine Integration der Märkte zu bewirken und die Isolation von Energiemärkten zu beenden und dadurch Nutzen aus deren unterschiedlichen Nachfrage- und Lieferportfolios sowie aus Offshore-Windnetzen und intelligenten Netzen zu ziehen und alle Länder in einen liquiden und wettbewerbsfähigen Energiemarkt zu integrieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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