ErwGr. 40

REG_2021_1153 · zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

Die digitale Infrastruktur ist ein wichtiges Sprungbrett für Innovation. Um ihre maximale Wirkung zu entfalten, sollte die Finanzierung der digitalen Infrastruktur den Schwerpunkt der CEF bilden. Einzelne digitale Dienste und Anwendungen, wie etwa diejenigen, die verschiedene Distributed-Ledger-Technologien umfassen oder bei denen künstliche Intelligenz genutzt wird, sollten deshalb nicht in den Anwendungsbereich der CEF fallen und stattdessen gegebenenfalls im Rahmen anderer Instrumente, wie etwa des durch die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten Programms „Digitales Europa“, berücksichtigt werden. Es ist auch wichtig, möglichst große Synergien zwischen unterschiedlichen Programmen zu erzielen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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