ErwGr. 42

REG_2021_1153 · zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

Der Aufbau elektronischer Backbone-Kommunikationsnetze, wozu auch Seekabel gehören, die europäische Gebiete mit Drittländern auf anderen Kontinenten verbinden oder europäische Inseln, Gebiete in äußerster Randlage oder überseeische Länder und Gebiete — auch über Hoheitsgewässer der Union und die ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten — anbinden, ist notwendig, um die erforderliche Redundanz für so unverzichtbare Infrastrukturen zu gewährleisten, die Kapazität und Widerstandsfähigkeit der digitalen Netze der Union zu erhöhen und zum territorialen Zusammenhalt beizutragen. Häufig sind solche Projekte jedoch ohne öffentliche Unterstützung kommerziell nicht tragfähig. Darüber hinaus sollte eine Unterstützung verfügbar sein, um die europäischen Ressourcen von Hochleistungsrechnern durch adäquate Terabit-Verbindungen zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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