ErwGr. 64

REG_2021_1153 · zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

Die CEF sollte durch Arbeitsprogramme umgesetzt werden. Die Kommission sollte bis zum 15. Oktober 2021 die ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme verabschieden, die einen Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die ersten drei Jahre der CEF, die Themen und die veranschlagten Haushaltsmittel sowie einen voraussichtlichen Rahmen für den gesamten Programmplanungszeitraum enthalten sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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