ErwGr. 65

REG_2021_1153 · zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Festlegung spezifischer Regeln, wie die Kofinanzierung bei grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien aufzuteilen ist, im Hinblick auf die Festlegung, falls erforderlich, der infrastrukturellen Anforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für eine Infrastruktur mit Doppelnutzung und des Bewertungsverfahrens für Maßnahmen, die mit Maßnahmen in Bezug auf Infrastruktur mit Doppelnutzung zusammenhängen, im Hinblick auf die Annahme von Arbeitsprogrammen sowie im Hinblick auf die Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Union übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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