Art. 16 – Nutzung von EuroHPC-Supercomputern

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

(1)Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 9 steht die Nutzung von EuroHPC-Supercomputern Nutzern aus dem öffentlichen und privaten Sektor offen und erfolgt in erster Linie für zivile Anwendungen. Außer bei Industrie-EuroHPC-Supercomputern ist ihre Nutzung hauptsächlich für Zwecke der Forschung und Innovation im Rahmen öffentlicher Förderprogramme, für Anwendungen des öffentlichen Sektors und gegebenenfalls für private Innovationstätigkeiten von KMU bestimmt.
(2)Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 17 die allgemeinen Zugangsbedingungen für die Nutzung der EuroHPC-Supercomputer fest und kann besondere Zugangsbedingungen für verschiedene Arten von Nutzern oder Anwendungen festlegen. Die Sicherheit und Dienstleistungsqualität ist für alle Nutzer innerhalb jeder Nutzerkategorie gleich, außer bei den Industrie-EuroHPC-Supercomputern, deren Sicherheit und Dienstleistungsqualität den industriellen Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 entsprechen müssen.
(3)Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit „Horizont 2020“ assoziierten Drittland wird der Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für die Supercomputer gewährt, die von dem — durch die Verordnung (EU) 2018/1488 gegründeten — Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC angeschafft wurden.
(4)Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm „Digitales Europa“ oder mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittland wird der Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit für die nach 2020 angeschafften EuroHPC-Supercomputer gewährt.
(5)In hinreichend begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Interessen der Union beschließen, Einrichtungen mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Drittland und internationalen Organisationen Zugriffszeit für EuroHPC-Supercomputer zu gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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