Art. 19 – Finanzregelung

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

(1)Das Gemeinsame Unternehmen beschließt seine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(2)Die Finanzregelung wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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