Art. 25 – Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

(1)Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig a) aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen oder Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind; b) für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens; c) für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Beamtenstatuts oder der Beschäftigungsbedingungen.
(2)In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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