Art. 27 – Nachträgliche Prüfungen

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

(1)Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für aus Haushaltsmitteln von „Horizont Europa“ finanzierte Maßnahmen werden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/695 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont Europa und insbesondere gemäß der Prüfstrategie, die in Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt ist, durchgeführt.
(2)Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für aus Haushaltsmitteln des Programms „Digitales Europa“ finanzierte Tätigkeiten werden vom Gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/694 durchgeführt.
(3)Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für aus Haushaltsmitteln der Fazilität „Connecting Europe“ finanzierte Tätigkeiten werden vom Gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1153 als Teil der Maßnahmen der Fazilität „Connecting Europe“ durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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