REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488
Das Gemeinsame Unternehmen sollte in der Lage sein, gemeinsam mit einem Konsortium privater Partner Industrie-Supercomputer anzuschaffen. Mit dem Betrieb jedes solchen Supercomputers sollte eine bestehende Aufnahmeeinrichtung betraut werden. Die Aufnahmeeinrichtung sollte in der Lage sein, sich für die Anschaffung und den Betrieb eines solchen Supercomputers mit dem Konsortium privater Partner zusammenzuschließen. Der Eigentumsanteil des Gemeinsamen Unternehmens sollte dem aus dem Programm „Digitales Europa“ stammenden Unionsanteil des finanziellen Beitrags zu den Anschaffungskosten entsprechen. Die Aufnahmeeinrichtung und das betreffende Konsortium privater Partner sollten vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung, die von unabhängigen Sachverständigen bewertet wird, ausgewählt werden. Der Anteil der Zugriffszeit der Union für einen solchen Supercomputer sollte direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union aus Mitteln des Programms „Digitales Europa“ zu den Anschaffungskosten dieses Industrie-Supercomputers sein. Das Gemeinsame Unternehmen sollte in der Lage sein, mit dem Konsortium privater Partner eine Vereinbarung über den Verkauf eines solchen Supercomputers an eine andere Einrichtung oder dessen Stilllegung zu schließen. Alternativ dazu sollte das Gemeinsame Unternehmen in der Lage sein, das Eigentum an einem solchen Supercomputer auf das Konsortium privater Partner zu übertragen. In diesem Fall oder im Fall der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens sollte das Konsortium privater Partner dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Unionsanteils an dem Supercomputer erstatten. Falls das Gemeinsame Unternehmen und das Konsortium privater Partner beschließen, den Supercomputer nach vollständiger Abschreibung seines Betriebs stillzulegen, so sollten die Kosten dafür vom Konsortium privater Partner getragen werden.
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