ErwGr. 3

REG_2021_1176 · zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission (2) — im Einklang mit den Empfehlungen der wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 5. Juli 2017 zur genetischen Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Ziegen (3) — geändert, um zu berücksichtigen, dass auch Ziegen genetisch resistent gegen klassische Scrapie-Stämme sein können, die bekanntermaßen in der Ziegenpopulation der Union natürlich vorkommen, wenn sie die Allele K222, D146 oder S146 aufweisen. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/772 geändert, indem Vorschriften eingeführt wurden, die die Tötung und Vernichtung von Ziegen in einem Bestand, in dem ein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, auf solche Tiere beschränken, die für diese Krankheit empfänglich sind. Die mit der Verordnung (EU) 2020/772 vorgenommenen Änderungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betrafen jedoch nicht die Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen. Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8 und Anhang III Kapitel B Teil I Abschnitt A Nummer 8 sollten daher geändert werden, um eine angemessene Überwachung und Meldung des Genotyps positiver TSE-Fälle bei Ziegen vorzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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