ErwGr. 5

REG_2021_1176 · zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen

Angesichts der Besonderheiten der Haltung von Schafen und Ziegen ist die Feststellung des genauen Geburtsdatums bei Schafen und Ziegen selten möglich; deshalb werden diese Angaben nicht in das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (5) zu führende Bestandsregister eingetragen. Vor der Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission (6) war daher die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Schafen und Ziegen, die älter als 12 Monate sind, oder bei Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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