ErwGr. 10

REG_2021_1199 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Granulaten oder Mulchen zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich

Am 7. Juni 2019 nahm der Ausschuss für Risikobeurteilung der Agentur (RAC) eine Stellungnahme (9) an, in der er folgerte, dass ein PAK-Gehalt in Gummigranulaten, der dem gemäß Anhang XVII Eintrag 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Gemische berechneten Konzentrationsgrenzwert entspricht, unannehmbar ist und dass derartige Werte für Stoffe ohne Schwellenwert nicht zulässig sein sollten und sie den Arbeitnehmern und der breiten Öffentlichkeit keinen angemessenen Schutz bieten. Der RAC kam ebenfalls zu der Auffassung, dass der PAK-Gehalt gesenkt werden sollte und empfahl einen Grenzwert von 20 mg/kg für die Gesamtkonzentration der acht PAK in Gummigranulaten. Der RAC unterstrich, dass der vorgeschlagene Grenzwert von 20 mg/kg nicht auf dem geschätzten Risiko basiert, sondern lediglich eine Maßnahme zur Vermeidung besonders hoher PAK-Konzentrationen ist. Darüber hinaus wies der RAC darauf hin, dass bei einer Entscheidung für einen Wert von 17 mg/kg anstelle eines Werts von 20 mg/kg kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Risikominderung besteht, da — außer bei Rauchern — nicht Granulate und Mulche die größte Expositionsquelle für die breite Öffentlichkeit darstellen, sondern Nahrungsmittel und die Atemluft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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