ErwGr. 8

REG_2021_1199 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Granulaten oder Mulchen zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich

Um eine sichere Verwendung von Granulaten bzw. Mulchen zu gewährleisten und eine Substitution durch alternative Materialien zu vermeiden, die für die menschliche Gesundheit möglicherweise ebenso bedenklich sind wie recycelter Gummi oder noch bedenklicher, schlug der Dossiereinreicher vor, die Beschränkung sowohl auf Gemische aus recyceltem Gummi als auch auf Gemische aus anderen Materialien anzuwenden, unabhängig davon, ob diese aus Primärrohstoffen oder recycelten Werkstoffen bzw. aus Kunststoffen oder Naturstoffen gewonnen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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