ErwGr. 5

REG_2021_1199 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Granulaten oder Mulchen zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich

Der Gefahren-Endpunkt, der bei diesen acht PAK für die menschliche Gesundheit die größte Besorgnis bereitet, ist Karzinogenität sowie die Fähigkeit, genotoxische Wirkungen auszulösen. Für Karzinogene, für die es keinen Schwellenwert gibt, kann keine Dosis abgeleitet werden, bei der kein theoretisches Krebsrisiko besteht. Daher sollte die Konzentration der acht PAK in Granulaten, die als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen verwendet werden, und in Granulaten oder Mulchen, die in loser Form für Spielplätze oder den Sportbereich vorgesehen sind, so gering wie möglich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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