ErwGr. 2

REG_2021_1199 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Granulaten oder Mulchen zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich

Gummigranulate werden auf Kunstrasenplätzen als Füllmaterial verwendet. In loser Form werden Granulate und Mulche aus Gummi zudem auf Spielplätzen oder im Sportbereich verwendet, etwa auf Golfplätzen, auf Leichtathletikanlagen, in Böden von Pferdesportanlagen, auf Wanderwegen oder in Schießständen. Die betreffenden Granulate und Mulche werden überwiegend aus Altreifen gewonnen. Einer der Hauptgründe für die Bedenken hinsichtlich der Verwendung von aus Altreifen gewonnenen Granulaten und Mulchen ist das Vorhandensein der acht PAK in der Matrix des Gummis. Bei Granulaten und Mulchen handelt es sich um Gemische im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, weshalb sie nicht unter den bestehenden Eintrag 50 in Anhang XVII der genannten Verordnung fallen. Die acht PAK sind in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) jedoch als karzinogen der Kategorie 1B aufgeführt. Daher wird durch Anhang XVII Eintrag 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Abgabe von Granulaten und Mulchen an die breite Öffentlichkeit beschränkt, wenn in den Gemischen die PAK BaP oder DBAhA in einer Konzentration von 100 mg/kg oder mehr oder die übrigen sechs PAK in einer Konzentration von 1 000 mg/kg enthalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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