ErwGr. 3

REG_2021_1199 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Granulaten oder Mulchen zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich

Zur Risikobeschreibung von Granulaten oder Mulchen, in denen die acht PAK enthalten sind, können die Konzentrationsgrenzwerte, die für die einzelnen PAK in Anhang XVII Eintrag 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben sind, nicht einfach nur aufaddiert werden. Unter Verwendung des Additivitätsprinzips gemäß den Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (4) und unter Berücksichtigung der relativen Anteile der verschiedenen PAK am PAK-Gehalt von Granulaten und Mulchen aus Gummi kann ein Grenzwert für die Gesamtkonzentration der acht aufgeführten PAK berechnet werden, der bei etwa 387 mg/kg liegt. (5) Das Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM) (6) und die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) (7) kamen im Jahr 2017 zu dem Ergebnis, dass der Konzentrationsgrenzwert für Gemische der acht PAK nach dieser Berechnung zu hoch ist, um eine sichere Abgabe der betreffenden Granulate sowie eine sichere Verwendung auf Kunstrasenplätzen zu gewährleisten. In ihrer Bewertung empfahl die Agentur eine Absenkung des Konzentrationsgrenzwerts für die acht PAK in Granulaten zur Verwendung auf Kunstrasenplätzen auf dem Wege einer Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, da die geltenden Konzentrationsgrenzwerte als zu hoch betrachtet werden, um einen angemessenen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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