Art. 13 – Beratende Unterstützung

REG_2021_1229 · über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

(1)Die beratende Unterstützung nach dieser Verordnung wird gemäß den Vorschriften und Durchführungsmethoden der InvestEU-Beratungsplattform im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt.
(2)Tätigkeiten, die zur Unterstützung der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Projekten erforderlich sind, kommen für eine beratende Unterstützung in Betracht und werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 finanziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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