Art. 10 – Förderfähige Personen und Einrichtungen

REG_2021_1229 · über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

Ungeachtet der in Artikel 197 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien können sich nur Rechtsträger, die in einem Mitgliedstaat als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, niedergelassen sind, als potenzielle Begünstigte im Rahmen dieser Verordnung bewerben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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