Art. 8 – Verwaltungsvereinbarungen mit Finanzierungspartnern

REG_2021_1229 · über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

Vor der Durchführung der Fazilität mit einem Finanzierungspartner wird eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem Finanzierungspartner unterzeichnet. In der Vereinbarung werden die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgelegt, welche Bestimmungen zur Prüfung und zur Kommunikation sowie insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen für jedes im Rahmen der Fazilität finanzierte Projekt und zum Anwendungsbereich der Darlehensregelungen enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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