Art. 5 – Mittelausstattung

REG_2021_1229 · über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

(1)Unbeschadet zusätzlicher Mittel aus dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021-2027 wird die Finanzhilfekomponente der Fazilität aus folgenden Quellen finanziert: a) Mitteln aus dem Unionshaushalt in Höhe von 250 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen und b) zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 2 bis zu einem Höchstbetrag von 1 275 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2)Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten zweckgebundenen Einnahmen werden bis zu einem Höchstbetrag von 275 000 000 EUR in Form von Rückzahlungen aus Finanzierungsinstrumenten, die im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Programme eingerichtet wurden, und bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 000 EUR aus dem Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017, bereitgestellt.
(3)Die in Absatz 1 genannten Mittel und zweckgebundenen Einnahmen können durch Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder von anderen als den nach dem AEUV oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffenen Einrichtungen ergänzt werden. Diese Finanzbeiträge stellen externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.
(4)Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung gelten Mittel aus Rückzahlungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung gelten Mittel aus dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(5)Ein Betrag von bis zu 2 % der in Absatz 1 genannten Mittel kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, z. B. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich in Verbindung mit betrieblichen Informations- und Technologiesystemen, sowie für Verwaltungsausgaben und Gebühren der Finanzierungspartner.
(6)Mittel bis zu einem Betrag von 35 000 000 EUR, die in den in Absatz 1 genannten Mitteln enthalten sind, werden für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Tätigkeiten bereitgestellt; davon werden mindestens 10 000 000 EUR zur Unterstützung der Verwaltungskapazitäten der Begünstigten, insbesondere in weniger entwickelten Regionen, verwendet.
(7)Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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