ErwGr. 15

REG_2021_1229 · über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

1 000 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten aus dem voraussichtlichen Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie finanziert werden, die durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichtet wurde. Damit dieser Überschuss der Fazilität zugewiesen werden kann, sollte daher von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung abgewichen werden, der vorsieht, dass Überschüsse aus Dotierungen für eine Haushaltsgarantie in den Haushalt zurückzuführen sind. Diese zweckgebundenen Einnahmen sollten abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Artikel 322 Absatz 1 AEUV als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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