ErwGr. 16

REG_2021_1229 · über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung könnten Mittel, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, automatisch auf das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme übertragen werden. Diese Bestimmung ermöglicht es, den mehrjährigen Zeitplan für zweckgebundene Einnahmen mit der Durchführung der aus der Fazilität finanzierten Projekte in Einklang zu bringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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