Art. 12 – Sanktionen

REG_2021_1230 · über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union

Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die die Vorschriften und Maßnahmen betrifft, die ihr nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 notifiziert wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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