Art. 13 – Anwendung auf andere Währungen als den Euro

REG_2021_1230 · über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union

Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung auszudehnen, teilt dies der Kommission mit.
Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf die Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats wird 14 Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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