ErwGr. 12

REG_2021_1237 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus nationalen Mitteln und aus direkt von der Union verwalteten Mitteln kofinanziert (wie beispielsweise Vorhaben, die im Rahmen einer institutionellen europäischen Partnerschaft auf der Grundlage des Artikels 185 oder des Artikels 187 AEUV oder im Rahmen einer Kofinanzierungsmaßnahme nach dem Rahmenprogramm Horizont Europa durchgeführt werden), so kann dies zu einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Forschung und Entwicklung beitragen, da bei solchen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben davon ausgegangen wird, dass sie Zielen von gemeinsamem europäischen Interesse dienen und genau definierten Fällen von Marktversagen entgegenwirken. Dies gilt als gegeben, wenn solche Vorhaben im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, an denen sich mindestens drei Mitgliedstaaten (bzw. zwei im Falle von Teaming-Maßnahmen) oder alternativ zwei Mitgliedstaaten und mindestens ein assoziierter Staat beteiligen, auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Rahmenprogramm Horizont 2020 oder das Rahmenprogramm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden. Die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zu diesen kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, einschließlich der Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Zeitraum 2014-2020 bzw. dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds Plus für den Zeitraum 2021-2027, sollten unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Darüber hinaus sollte es nicht erforderlich sein, Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, die nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa auf länderübergreifender Ebene bereits im Vorfeld der Auswahl eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens von unabhängigen Sachverständigen geprüft wurden, erneut zu prüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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