ErwGr. 14

REG_2021_1237 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Gebäuden können im Rahmen des Fonds „InvestEU“ unter vereinfachten Bedingungen mit Fördermitteln für die Erzeugung erneuerbarer Energie am Standort des Gebäudes und für die Speicherung dieser Energie, für Fahrzeugladestationen am Standort des Gebäudes und für die Digitalisierung dieser Gebäude kombiniert werden. Diese kombinierte Förderung unter vereinfachten Bedingungen ist möglich für Wohngebäude, für Gebäude, die für die Erbringung von Bildungsleistungen oder sozialen Leistungen genutzt werden, für Gebäude, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung oder für Justiz-, Polizei- oder Feuerwehrdienste genutzt werden, sowie für Gebäude, in denen weniger als 35 % der Nettofläche für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Angesichts der Art der in solchen Gebäuden ausgeübten Tätigkeiten sind die Auswirkungen der Förderung zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz auf den Wettbewerb bei solchen Gebäuden geringer. Im Interesse einer kohärenten Behandlung von Projekten mit Finanzierung über den Fonds „InvestEU“ und Projekten, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, ist es angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen zu ändern und Vereinbarkeitsvoraussetzungen einzuführen, unter denen Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen eines Vorhabens leichter mit Investitionen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (d. h. am Standort des Gebäudes befindliche integrierte Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, am Standort des Gebäudes befindliche Ausrüstung für das Laden elektrischer Fahrzeuge der Gebäudenutzer) und Investitionen zur Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, kombiniert werden können. Als förderfähige Kosten sollten dabei die gesamten Investitionskosten, die für die Energieeffizienzmaßnahme und die verschiedenen Anlagenteile anfallen, gelten, und es wäre eine einheitliche Beihilfehöchstintensität anwendbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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