ErwGr. 16

REG_2021_1237 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Bei Finanzprodukten, die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden, können von den Mitgliedstaaten kontrollierte Mittel, einschließlich Mitteln aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung, Beiträge aus der Aufbau- und Resilienzfazilität oder andere Beiträge der Mitgliedstaaten eingesetzt werden, um die Hebelwirkung zu verstärken und zusätzliche Investitionen in der Union zu unterstützen. So haben die Mitgliedstaaten beispielsweise die Möglichkeit, Mittel aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung oder aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Mitgliedstaaten-Komponente der EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ einzubringen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukte aus eigenen Mitteln oder über nationale Förderbanken finanzieren. Solche Finanzierungen sind möglicherweise als „staatliche Mittel“ einzustufen und dem Staat zuzurechnen, wenn die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung dieser Mittel über einen Ermessensspielraum verfügen. Haben die Mitgliedstaaten hingegen keinen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Verwendung der Mittel oder handeln sie im Einklang mit marktüblichen Bedingungen, stellt die Verwendung dieser Mittel unter Umständen keine staatliche Beihilfe dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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