ErwGr. 18

REG_2021_1237 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Bei der Konzeption des Fonds „InvestEU“ wurde eine Reihe wichtiger Vorkehrungen zum Schutz des Wettbewerbs vorgesehen, wie etwa die Anforderung, dass der Fonds Investitionen unterstützt, die die politischen Ziele der Union und den europäischen Mehrwert befördern, dass er dem Zusätzlichkeitsprinzip entspricht und dass er Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenwirkt. Darüber hinaus werden die Leitungsstruktur und das Beschlussfassungsverfahren vor der Ausstellung der EU-Garantie sicherstellen, dass die über „InvestEU“ unterstützten Vorhaben den oben genannten Anforderungen entsprechen. Schließlich wird die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ transparent sein, und ihre Auswirkungen werden bewertet. Deshalb sollten staatliche Beihilfen im Rahmen von Finanzprodukten, die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden, auf der Grundlage einer begrenzten Reihe von Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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