ErwGr. 3

REG_2021_1372 · zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung — Ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010-2015)“ (im Folgenden „zweiter TSE-Fahrplan“) (2) werden mögliche Änderungen der Rechtsvorschriften der Union skizziert, um die Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE an die Entwicklung der epidemiologischen Situation hinsichtlich der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) anzupassen. Ferner wird unterstrichen, dass sich jede Überprüfung der TSE-Vorschriften in erster Linie auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen sollte. Der zweite TSE-Fahrplan befasst sich mit der Überprüfung der derzeitigen in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Bestimmungen über das Verfütterungsverbot für Nichtwiederkäuer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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