ErwGr. 4

REG_2021_167 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln

Im Rahmen anderer internationaler Handelsübereinkünfte, insbesondere regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, könnte es zu einer ähnlichen Situation kommen, wenn ein Drittland nicht in der Weise kooperiert, wie es für eine funktionierende Streitbeilegung erforderlich wäre, wenn es also beispielsweise keinen Schiedsrichter bestellt und kein Mechanismus vorgesehen ist, mit dem das Funktionieren der Streitbeilegung in dieser Situation sichergestellt würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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