ErwGr. 6

REG_2021_167 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln

Zu diesem Zweck sollte die Union Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, umgehend aussetzen können, wenn ein wirksamer Rückgriff auf verbindliche Streitbeilegung nicht möglich ist, weil das Drittland nicht bei der Ermöglichung eines solchen Rückgriffs kooperiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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