ErwGr. 20

REG_2021_168 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Vor der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse zur Bestimmung eines Ersatzes für einen Referenzwert sollte die Kommission eine öffentliche Anhörung durchführen und Empfehlungen einschlägiger Interessenträger und insbesondere von Arbeitsgruppen des Privatsektors unter der Federführung von Behörden oder der Zentralbank berücksichtigen. Diese Empfehlungen sollten sich auf umfassende öffentliche Anhörungen und Sachverständigenwissen stützen, was den am besten geeigneten Ersatz-Zinssatz für den eingestellten Referenzzinssatz betrifft. Die Kommission sollte Empfehlungen anderer relevanter Interessenträger, einschließlich der für den Administrator des Referenzwerts zuständigen Behörde und der ESMA, berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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