ErwGr. 21

REG_2021_168 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde davon ausgegangen, dass Drittstaaten bis Ende 2021 vergleichbare gesetzliche Regelungen für finanzielle Referenzwerte erlassen würden und dass die Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union durch Gleichwertigkeitsbeschlüsse der Kommission oder durch Anerkennung oder Übernahme durch die zuständigen Behörden sichergestellt würde. In dieser Hinsicht wurden jedoch nur begrenzt Fortschritte erzielt. Die Unterschiede beim Anwendungsbereich der Regulierungsvorschriften für finanzielle Referenzwerte in der Union und in Drittstaaten sind erheblich. Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Verfügbarkeit von Referenzwerten aus Drittstaaten für die Verwendung in der Union nach dem Ende des Übergangszeitraums sicherzustellen, sollte die Kommission bis zum 15. Juni 2023 einen Bericht über die Überprüfung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/1011, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, vorlegen, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten in der Union. In diesem Bericht sollte die Kommission die Folgen des weitreichenden Anwendungsbereichs einer solchen Verordnung für Administratoren und Nutzer von Referenzwerten in der Union analysieren, was auch die Analyse der fortgesetzten Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten bereitgestellt werden, einschließt. Die Kommission sollte insbesondere prüfen, ob die Verordnung (EU) 2016/1011 weiter geändert werden muss, um ihren Anwendungsbereich nur auf Administratoren bestimmter Arten von Referenzwerten oder auf Administratoren, deren Referenzwerte in der Union eine weitgehende Nutzung erfahren, zu beschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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