Art. 8 – Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

REG_2021_1755 · zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

(1)Der Finanzbeitrag aus der Reserve für einen Mitgliedstaat wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung gewährt.
(2)Die Mitgliedstaaten verwenden den Finanzbeitrag aus der Reserve, um die in Artikel 5 genannten Maßnahmen zur Bereitstellung nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung durchzuführen. Der Beitrag der Union erfolgt in Form der Erstattung förderfähiger Kosten, die den Behörden in den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen tatsächlich entstanden sind und von ihnen beglichen wurden, einschließlich Zahlungen an öffentliche oder private Stellen, sowie in Form von Pauschalfinanzierungen für technische Hilfe.
(3)Verpflichtungen und Zahlungen auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Finanzmitteln.
(4)Abweichend von Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung sind die in jenen Bestimmungen genannten Unterlagen nur einmal vorzulegen, wie in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung geregelt.
(5)Abweichend von Artikel 12 der Haushaltsordnung werden die im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden. Die übertragenen Mittel werden im darauffolgenden Haushaltsjahr zuerst verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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