Art. 10 – Beantragung eines Finanzbeitrags aus der Reserve

REG_2021_1755 · zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt bei der Kommission bis zum 30. September 2024 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve. Die Kommission prüft diese Anträge und stellt fest, inwieweit Mitgliedstaaten Anspruch auf die verbleibende vorläufige Mittelzuweisung und auf zusätzliche Beträge haben oder ob gegebenenfalls gemäß Artikel 12 Beträge bei den Mitgliedstaaten einzuziehen sind.
(2)Reicht ein Mitgliedstaat bis zum 30. September 2024 keinen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve ein, zieht die Kommission den gesamten Betrag ein, der als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat ausgezahlt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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