ErwGr. 7

REG_2021_1756 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren

In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Seit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung, dem 1. Januar 2006, war der Ausschluss als Übergangsmaßnahme mehrmals auf das gesamte Fleisch von Geflügel und Hasentieren ausgedehnt worden. Die letzte Verlängerung des Übergangszeitraums durch die Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission (6) galt bis zum 31. Dezember 2020. In den 15 Jahren des Übergangszeitraums wurden keine wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit festgestellt, die durch die im Rahmen dieser Verlängerung durchgeführten Tätigkeiten verursacht worden wären. Darüber hinaus hebt die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ die Bedeutung kürzerer Lieferketten für die Stärkung der Resilienz regionaler und lokaler Lebensmittelsysteme hervor. Daher sollte die Ausweitung der Ausnahmeregelung auf das gesamte Fleisch von Geflügel und Hasentieren dauerhaft eingeführt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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