ErwGr. 8

REG_2021_1756 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 führen die zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union bei jeder Sendung von Tieren und Waren amtliche Kontrollen durch, die unter anderem den Sofortmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erlassenen Rechtsakten vorgesehen sind. Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 betrifft jedoch nicht die Sofortmaßnahmen der Kommission. Dieser Fehler ist zu berichtigen und auf Artikel 261 der Verordnung (EU) 2016/429 zu verweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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