ErwGr. 15

REG_2021_1767 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehenen Überprüfungsverfahren sollten sich sowohl auf die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Akts erstrecken. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Klage nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht auf Gründe oder Beweismittel gestützt werden, die im Überprüfungsantrag nicht enthalten waren, da sonst dem in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 enthaltenen Erfordernis in Bezug auf die Begründung eines solchen Antrags auf Überprüfung seine praktische Wirksamkeit genommen und der Gegenstand des durch diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens verändert würde (14).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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