ErwGr. 12

REG_2021_1767 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Um die rechtliche Kohärenz zu wahren, gilt eine Handlung als rechtswirksam und kommt mithin gemäß der Auslegung von Artikel 263 AEUV durch den EuGH für eine Überprüfung infrage (11). Gilt eine Handlung als rechtswirksam, so folgt daraus, dass sie unabhängig von ihrer Form Gegenstand eines Antrags auf Überprüfung sein kann, da ihre Art hinsichtlich ihrer Wirkungen, ihres Ziels und ihres Inhalts betrachtet wird (12).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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